Zuschüsse für Kinder- und Jugendfreizeiten, Ferienprogramme und Familienerholungsangebote
Der Rhein-Neckar-Kreis fördert seit Januar 2019 die Teilnahme an Ferienprogrammen und Familienfreizeiten.
Seit dem 01.01.2023 wird das Aufgabengebiet vom Kreisjugendring Rhein-Neckar übernommen.
Richtlinien für die Zuschüsse
Förderfähiger Personenkreis:
- Kinder- und Jugendfreizeiten: Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt ihrer Eltern/eines Elternteils im Rhein-Neckar-Kreis leben
- Familienfreizeiten: Familien bzw. alleinerziehende Elternteile, die mindestens mit einem Kind bzw. Jugendlichen unter 18 Jahren in einem Haushalt im Rhein-Neckar-Kreis leben
Voraussetzung für eine Förderung ist:
- die Familien erhalten bereits ambulante Hilfen zur Erziehung oder
- sie sind sonst benachteiligt bzw. stark belastet (bspw. Bezug von SGB II-Leistungen, SGB XII-Leistungen, Asylbewerberleistungen, Wohngeld, BAföG/ Meister BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Privatinsolvenz)
Nicht förderfähig sind Kinder und Jugendliche, die in einer Pflegefamilie oder in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind.
Förderfähige Maßnahmen:
1. Kinder- und Jugendfreizeiten
Gefördert werden Kinder- und Jugendfreizeiten mit Übernachtung und einer Betreuung durch qualifiziertes Personal.
Voraussetzung: Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 72a SGB VIII
Förderung: maximal 100€ pro Tag pro Person
2. Ferienprogramme/Ferienangebote
Gefördert wird die Teilnahme an Ferienprogrammen/Ferienangeboten ohne Übernachtung von freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen.
Voraussetzung: Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 72a SGB VIII
Dauer: Mindestens 5 Stunden am Tag
Förderung: Maximal 100€ pro Tag pro Person
Nicht gefördert wird der Besuch von Kindertageseinrichtungen und Ferienbetreuungsangeboten, mit einem unmittelbaren Bezug zur Schulbetreuung.
3. Familienfreizeiten
Förderfähig sind Familienfreizeiten innerhalb Europas von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Die Freizeit muss durch eine pädagogische Fachkraft geleitet werden.
Voraussetzung: Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 72a SGB VIII
Förderung: 100€ pro Tag pro Person
Es erfolgt eine Prüfung ob bereits ein Zuschuss des Landesjugendplans beantragt wurde.
Eine Doppelförderung ist nicht möglich.
Hier gehts zu den Anträgen:
Erhebungsbogen ausfüllbare Version
Erläuterungen zum Erhebungsbogen
Sollten noch Fragen zur Antragsstellung oder Bewilligung auftreten, wendet euch gerne an:
Stefanie Breier
Telefon: 0176 / 20495636
Email:
Die Bürozeiten sind:
Montag: 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr